+KAPITEL 1 Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten
---+Artikel 8 Zulassung
------+Член 8 1.
------+Член 8 2.
------+Член 8 3.
------+Член 8 4.
------+Член 8 5.
---+Artikel 8a Spezifische Bedingungen für die Zulassung von Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
------+Член 8а 1.
------+Член 8а 2.
------+Член 8а 3.
------+Член 8а 3а.
------+Член 8а 4.
------+Член 8а 5.
------+Член 8а 6.
------+Член 8а 7.
------+Член 8а 8.
---+Artikel 9 Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind
------+Член 9 1.
------+Член 9 2.
------+Член 9 3.
------+Член 9 4.
---+Artikel 10 Geschäftsplan, organisatorischer Aufbau und Unternehmensführungsregelung
------+Член 10 1.
------+Член 10 2.
---+Artikel 11 Wirtschaftliche Bedürfnisse
---+Artikel 12 Anfangskapital
------+Член 12 1.
------+Член 12 2.
------+Член 12 3.
------+Член 12 4.
---+Artikel 13 Tatsächliche Geschäftsleitung und Ort der Hauptverwaltung
------+Член 13 1.
------+Член 13 2.
---+Artikel 14 Anteilseigner und Gesellschafter
------+Член 14 1.
------+Член 14 2.
------+Член 14 3.
---+Artikel 15 Verweigerung der Zulassung
---+Artikel 16 Vorherige Konsultation der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
------+Член 16 1.
------+Член 16 2.
------+Член 16 3.
---+Artikel 17 Zweigstellen von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten
---+Artikel 18 Entzug der Zulassung
---+Artikel 19 Firma von Kreditinstituten
---+Artikel 20 Anzeige der Zulassung und des Entzugs der Zulassung
------+Член 20 1.
------+Член 20 2.
------+Член 20 3.
------+Член 20 3a.
------+Член 20 4.
------+Член 20 5.
---+Artikel 21 Befreiung für Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind
------+Член 21 1.
------+Член 21 2.
---+Artikel 21a Zulassung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften
------+Член 21а 1.
------+Член 21а 2.
------+Член 21а 3.
------+Член 21а 4.
------+Член 21а 4а.
------+Член 21а 5.
------+Член 21а 6.
------+Член 21а 7.
------+Член 21а 8.
------+Член 21а 9.
------+Член 21а 10.
---+Artikel 21b Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen
------+Член 21б 1.
------+Член 21б 2.
------+Член 21б 3.
------+Член 21б 4.
------+Член 21б 5.
------+Член 21б 6.
------+Член 21б 6а.
------+Член 21б 7.
------+Член 21б 8.
------+Член 21б 9.
------+Член 21б 10.
---+Artikel 21c Anforderung, eine Zweigstelle für die Erbringung von Bankdienstleistungen durch Drittlandsunternehmen zu errichten

KAPITEL 1 Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

KAPITEL 1 Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 8 Zulassung
Artikel 8a Spezifische Bedingungen für die Zulassung von Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 9 Verbot der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Personen oder Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind
Artikel 10 Geschäftsplan, organisatorischer Aufbau und Unternehmensführungsregelung
Artikel 11 Wirtschaftliche Bedürfnisse

Artikel 11

Wirtschaftliche Bedürfnisse

Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorschreiben, dass bei der Prüfung des Zulassungsantrags auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt wird.

Artikel 12 Anfangskapital
Artikel 13 Tatsächliche Geschäftsleitung und Ort der Hauptverwaltung
Artikel 14 Anteilseigner und Gesellschafter
Artikel 15 Verweigerung der Zulassung

Artikel 15

Verweigerung der Zulassung

Verweigert eine zuständige Behörde die Erteilung einer Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, so teilt sie dies und die Gründe dafür dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Eingang der vollständigen für den Beschluss erforderlichen Angaben durch den Antragsteller mit.

In jedem Fall wird binnen zwölf Monaten nach Antragseingang über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung entschieden.

Artikel 16 Vorherige Konsultation der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
Artikel 17 Zweigstellen von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten

Artikel 17

Zweigstellen von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten

Die Aufnahmemitgliedstaaten verlangen für Zweigstellen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten weder eine Zulassung noch Dotationskapital. Die Errichtung und Beaufsichtigung dieser Zweigstellen erfolgen im Einklang mit Artikel 35, Artikel 36 Absätze 1 bis 3, den Artikeln 37, 40 bis 46 sowie 49, 74 und 75.

Artikel 18 Entzug der Zulassung

Artikel 18

Entzug der Zulassung

Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut die erteilte Zulassung nur entziehen, wenn

a) 

das Institut nicht binnen 12 Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, außer der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor,

▼M6

aa) 

das Institut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in jenem Artikel genannten Schwellenwerte lagen,

▼B

b) 

das Institut die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt hat,

c) 

das Institut die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt,

▼M5

d) 

das Institut den Aufsichtsanforderungen des Teils 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — mit Ausnahme der Anforderungen der Artikel 92a und 92b — oder denen des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe a oder des Artikels 105 dieser Richtlinie nicht mehr genügt, oder es keine Gewähr mehr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern und insbesondere keine Sicherheit mehr für die ihm von Einlegern anvertrauten Vermögenswerte bietet,

▼B

e) 

ein anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt oder

f) 

das Institut einen Verstoß nach Artikel 67 Absatz 1 begeht, oder

▼M11

g) 

alle folgenden Bedingungen zutreffen:

i) 

Es wurde gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU oder gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgestellt, dass das Kreditinstitut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;

ii) 

die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass in Bezug auf dieses Kreditinstitut die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU oder in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Bedingung erfüllt ist;

iii) 

die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass in Bezug auf dieses Kreditinstitut die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU oder in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Bedingung nicht erfüllt ist.

▼B

Artikel 19 Firma von Kreditinstituten

Artikel 19

Firma von Kreditinstituten

Ungeachtet etwaiger Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Verwendung der Worte "Bank", "Sparkasse" oder anderer Bankbezeichnungen können die Kreditinstitute für die Ausübung ihrer Tätigkeit im gesamten Gebiet der Union dieselbe Firma verwenden wie in ihrem Sitzland. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so können die Aufnahmemitgliedstaaten der Klarheit wegen einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben.

Artikel 20 Anzeige der Zulassung und des Entzugs der Zulassung
Artikel 21 Befreiung für Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind
Artikel 21a Zulassung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften
Artikel 21b Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen
Artikel 21c Anforderung, eine Zweigstelle für die Erbringung von Bankdienstleistungen durch Drittlandsunternehmen zu errichten

Artikel 21c

Anforderung, eine Zweigstelle für die Erbringung von Bankdienstleistungen durch Drittlandsunternehmen zu errichten

(5)  
Damit die erworbenen Rechte von Kunden aus bestehenden Verträgen gewahrt werden, gilt die in Absatz 1 festgelegte Anforderung unbeschadet bestehender Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_BG -

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