|
+Artikel 42 Begründung und Mitteilung bestimmter Maßnahmen |
Artikel 42 Begründung und Mitteilung bestimmter MaßnahmenArtikel 42 Begründung und Mitteilung bestimmter Maßnahmen Jede gemäß Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 43 oder 44 ergriffene Maßnahme, die Sanktionen oder Einschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit umfasst, wird ordnungsgemäß begründet und dem betreffenden Kreditinstitut mitgeteilt. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|