+Unterabschnitt 2 Technische Kriterien für die Organisation und Behandlung von Risiken
---+Artikel 76 Behandlung von Risiken
------+Член 76 1.
------+Член 76 2.
------+Член 76 3.
------+Член 76 4.
------+Член 76 5.
------+Член 76 6.
---+Artikel 77 Interne Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
------+Член 77 1.
------+Член 77 2.
------+Член 77 3.
------+Член 77 4.
---+Artikel 78 Aufsichtlicher Vergleich der Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
------+Член 78 1.
------+Член 78 2.
------+Член 78 3.
------+Член 78 4.
------+Член 78 5.
------+Член 78 6.
------+Член 78 7.
------+Член 78 8.
------+Член 78 9.
---+Artikel 79 Kreditrisiko und Gegenparteiausfall
---+Artikel 80 Restrisiko
---+Artikel 81 Konzentrationsrisiko
---+Artikel 82 Verbriefungsrisiko
------+Член 82 1.
------+Член 82 2.
---+Artikel 83 Marktrisiko
------+Член 83 1.
------+Член 83 2.
------+Член 83 3.
------+Член 83 4.
---+Artikel 84 Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs
------+Член 84 1.
------+Член 84 2.
------+Член 84 3.
------+Член 84 4.
------+Член 84 5.
------+Член 84 6.
---+Artikel 85 Operationelles Risiko
------+Член 85 1.
------+Член 85 2.
---+Artikel 86 Liquiditätsrisiko
------+Член 86 1.
------+Член 86 2.
------+Член 86 3.
------+Член 86 4.
------+Член 86 5.
------+Член 86 6.
------+Член 86 7.
------+Член 86 8.
------+Член 86 9.
------+Член 86 10.
------+Член 86 11.
---+Artikel 87 Risiko einer übermäßigen Verschuldung
------+Член 87 1.
------+Член 87 2.
---+Artikel 87a Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
------+Член 87а 1.
------+Член 87а 2.
------+Член 87а 3.
------+Член 87а 4.
------+Член 87а 5.
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Unterabschnitt 2 Technische Kriterien für die Organisation und Behandlung von Risiken
Unterabschnitt 2 Technische Kriterien für die Organisation und Behandlung von Risiken
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 76 Behandlung von Risiken
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Artikel 77 Interne Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
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Artikel 78 Aufsichtlicher Vergleich der Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen
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Artikel 79 Kreditrisiko und Gegenparteiausfall
|
Artikel 79
Kreditrisiko und Gegenparteiausfall
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass
a)
die Kreditvergabe nach soliden, klar definierten Kriterien erfolgt und das Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten klar geregelt ist;
b)
die Institute über interne Methoden verfügen, anhand deren sie das Kreditrisiko sowohl für einzelne Schuldner, Wertpapiere oder Verbriefungspositionen als auch für das gesamte Portfolio bewerten können. Diese internen Methoden dürfen sich insbesondere nicht ausschließlich oder automatisch auf externe Bonitätsbeurteilungen stützen. Beruhen Eigenmittelanforderungen auf der Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur (ECAI) oder der Tatsache, dass eine Risikoposition unbeurteilt ist, so befreit dies die Institute nicht von der Pflicht, darüber hinaus andere einschlägige Informationen zur Bewertung der Allokation ihres internen Kapitals in Betracht zu ziehen;
c)
die laufende Verwaltung und Überwachung der verschiedenen kreditrisikobehafteten Portfolios und Positionen von Instituten, auch zwecks Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten sowie Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, über wirksame Systeme erfolgt;
d)
die Diversifizierung der Kreditportfolios den Zielmärkten und der allgemeinen Kreditstrategie des Kreditinstituts angemessen ist.
▼M11
e)
die Institute führen eine Ex-ante-Bewertung aller Risikopositionen in Kryptowerten, die sie zu übernehmen beabsichtigen, und der Angemessenheit der bestehenden Prozesse und Verfahren zur Steuerung des Gegenparteirisikos durch und berichten über diese Bewertung an ihre zuständige Behörde.
▼B
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|
Artikel 80 Restrisiko
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Artikel 80
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass das Risiko, dass die von den Instituten eingesetzten anerkannten Kreditrisikominderungstechniken sich als weniger wirksam erweisen als erwartet, unter anderem mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren erfasst und gesteuert wird.
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|
Artikel 81 Konzentrationsrisiko
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▼M11
Artikel 81
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass das Konzentrationsrisiko, das aus den Risikopositionen gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei, einschließlich zentraler Gegenparteien, gegenüber Gruppen verbundener Gegenparteien und gegenüber Gegenparteien, die aus demselben Wirtschaftszweig oder derselben Region stammen oder aus denselben Tätigkeiten oder Waren, aus dem Einsatz von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken (z. B. wenn nur die Wertpapiere eines einzigen Emittenten als Sicherheit dienen) erwächst, unter anderem mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren erfasst und gesteuert wird. Bei Kryptowerten ohne identifizierbaren Emittenten wird das Konzentrationsrisiko im Zusammenhang mit Risikopositionen in Bezug auf Kryptowerte mit ähnlichen Merkmalen berücksichtigt.
▼M12
Die zuständigen Behörden bewerten und überwachen die Entwicklungen der Praxis der Institute in Bezug auf die Steuerung ihres Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einschließlich der gemäß Artikel 76 Absatz 2 Unterabsatz 5 dieser Richtlinie ausgearbeiteten Pläne, sowie die Fortschritte bei der Anpassung der Geschäftsmodelle der Institute an die in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen.
▼B
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Artikel 82 Verbriefungsrisiko
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Artikel 83 Marktrisiko
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Artikel 84 Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs
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Artikel 85 Operationelles Risiko
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Artikel 86 Liquiditätsrisiko
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Artikel 87 Risiko einer übermäßigen Verschuldung
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Artikel 87a Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_BG -
EULAW_BG
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