+KAPITEL III Gruppeninterne finanzielle Unterstützung
---+Artikel 19 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
------+Член 19 1.
------+Член 19 2.
------+Член 19 3.
------+Член 19 4.
------+Член 19 5.
------+Член 19 6.
------+Член 19 7.
------+Член 19 8.
------+Член 19 9.
---+Artikel 20 Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarung durch die zuständigen Behörden und Vermittlung
------+Член 20 1.
------+Член 20 2.
------+Член 20 3.
------+Член 20 4.
------+Член 20 5.
------+Член 20 6.
------+Член 20 7.
---+Artikel 21 Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung
------+Член 21 1.
------+Член 21 2.
------+Член 21 3.
---+Artikel 22 Weiterleitung der Vereinbarung zur Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung an die Abwicklungsbehörden
---+Artikel 23 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
------+Член 23 1.
------+Член 23 2.
------+Член 23 3.
---+Artikel 24 Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung
---+Artikel 25 Ablehnungsbefugnis der zuständigen Behörden
------+Член 25 1.
------+Член 25 2.
------+Член 25 3.
------+Член 25 4.
------+Член 25 5.
------+Член 25 6.
------+Член 25 7.
---+Artikel 26 Offenlegungspflichten
------+Член 26 1.
------+Член 26 2.

KAPITEL III Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

KAPITEL III Gruppeninterne finanzielle Unterstützung

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 19 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
Artikel 20 Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarung durch die zuständigen Behörden und Vermittlung
Artikel 21 Zustimmung der Anteilseigner zur geplanten Vereinbarung
Artikel 22 Weiterleitung der Vereinbarung zur Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung an die Abwicklungsbehörden

Artikel 22

Weiterleitung der Vereinbarung zur Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung an die Abwicklungsbehörden

Die zuständigen Behörden leiten den jeweiligen Abwicklungsbehörden die von ihnen genehmigten Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und Änderungen daran weiter.

Artikel 23 Voraussetzungen für die Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
Artikel 24 Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung

Artikel 24

Beschluss über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung

Der Beschluss über die Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung gemäß der Vereinbarung wird vom Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung gewährenden Unternehmens der Gruppe gefasst. Der Beschluss wird begründet und nennt den Zweck der vorgeschlagenen finanziellen Unterstützung. Insbesondere wird in dem Beschluss dargelegt, inwieweit die Gewährung der finanziellen Unterstützung den Bedingungen des Artikels 23 Absatz 1 genügt. Der Beschluss über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung im Einklang mit der Vereinbarung wird vom Leitungsorgan des die finanzielle Unterstützung empfangenden Unternehmens der Gruppe gefasst.

Artikel 25 Ablehnungsbefugnis der zuständigen Behörden
Artikel 26 Offenlegungspflichten

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
  • EULAW_BG -

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