+KAPITEL I Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze
---+Artikel 31 Abwicklungsziele
------+Член 31 1.
------+Член 31 2.
------+Член 31 3.
---+Artikel 32 Voraussetzungen für eine Abwicklung
------+Член 32 1.
------+Член 32 2.
------+Член 32 3.
------+Член 32 4.
------+Член 32 5.
------+Член 32 6.
---+Artikel 32a Voraussetzungen für die Abwicklung einer Zentralorganisation und von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind
---+Artikel 32b Insolvenzverfahren im Falle von Instituten und Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind
---+Artikel 33 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
------+Член 33 1.
------+Член 33 2.
------+Член 33 3.
------+Член 33 4.
---+Artikel 33a Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten
------+Член 33а 1.
------+Член 33а 2.
------+Член 33а 3.
------+Член 33а 4.
------+Член 33а 5.
------+Член 33а 6.
------+Член 33а 7.
------+Член 33а 8.
------+Член 33а 9.
------+Член 33а 10.
------+Член 33а 11.
---+Artikel 34 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung
------+Член 34 1.
------+Член 34 2.
------+Член 34 3.
------+Член 34 4.
------+Член 34 5.
------+Член 34 6.

KAPITEL I Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze

KAPITEL I Ziele, Voraussetzungen und allgemeine Grundsätze

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 31 Abwicklungsziele
Artikel 32 Voraussetzungen für eine Abwicklung
Artikel 32a Voraussetzungen für die Abwicklung einer Zentralorganisation und von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

Artikel 32a

Voraussetzungen für die Abwicklung einer Zentralorganisation und von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, ergreifen können, wenn diese Abwicklungsgruppe als Ganzes die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 erfüllt.

Artikel 32b Insolvenzverfahren im Falle von Instituten und Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind

Artikel 32b

Insolvenzverfahren im Falle von Instituten und Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, in Bezug auf das nach Auffassung der Abwicklungsbehörde zwar die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind, eine Abwicklungsmaßnahme jedoch nicht im öffentlichen Interesse nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c läge, nach nationalem Recht geordnet liquidiert wird.

Artikel 33 Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
Artikel 33a Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten
Artikel 34 Allgemeine Grundsätze für eine Abwicklung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
  • EULAW_BG -

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