+Artikel 1 3

Artikel 1 3

(3)   Für die Zwecke der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Meldungen fügen die Emittenten den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten übermittelten Daten folgende Informationen bei:

a)

den Meldestichtag und den Bezugszeitraum,

b)

die Meldewährung,

c)

bei juristischen Personen die Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten und bei natürlichen Personen die offizielle nationale Identifikationsnummer, die im Herkunftsmitgliedstaat gilt,

d)

die Art des Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummern 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 und den zugehörigen Identifizierungscode, die Referenz oder den Namen des Token, soweit verfügbar, basierend auf dem für den Token veröffentlichten Whitepaper,

e)

die Angabe, ob sich der Token

i)

nur auf die amtliche Währung des Herkunftsmitgliedstaats bezieht,

ii)

nur auf andere Währungen als die amtliche Währung des Herkunftsmitgliedstaats bezieht,

iii)

sowohl auf die amtliche Währung des Herkunftsmitgliedstaats als auch auf andere Währungen bezieht (Mischung aus den unter Ziffer i und ii genannten Optionen),

f)

die Angabe, ob der Token gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2023/1114 als signifikant eingestuft wurde,

g)

gegebenenfalls eine Erklärung, dass der Emittent die in den Anhängen III und IV der vorliegenden Verordnung genannten Informationen von den Anbietern der Kryptowerte-Dienstleistungen nicht erhalten hat.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 28.11.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32024R2902
  • EULAW_BG -

    EULAW_BG