+Artikel 2 Meldestichtage
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Artikel 2 Meldestichtage

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 2 1

(1)   Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln die Emittenten den zuständigen Behörden vierteljährlich Informationen zu folgenden Meldestichtagen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.

Artikel 2 2

(2)   Als erster Meldestichtag ist der Stichtag in dem Quartal heranzuziehen, in dem der Ausgabewert des vermögenswertereferenzierten Token den in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Schwellenwert überschreitet.

Artikel 2 3

(3)   Als letzter Meldestichtag ist der Stichtag in dem Quartal heranzuziehen, in dem der Ausgabewert des vermögenswertereferenzierten Token zum dritten Mal in Folge den in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Schwellenwert unterschreitet.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 28.11.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32024R2902
  • EULAW_BG -

    EULAW_BG