+Artikel 3 2

Artikel 3 2

(2)   Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Emittenten die in dem genannten Artikel aufgeführten Informationen vierteljährlich bis Geschäftsschluss zu folgenden Einreichungsterminen: 21. April, 21. Juli, 21. Oktober und 21. Januar.

Den in den Anhängen III und IV enthaltenen Meldebogen S 08.00 „Token im Besitz eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen“ übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Emittenten jedoch täglich bis Geschäftsschluss.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 28.11.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32024R2902
  • EULAW_BG -

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