+Artikel 2 (1)

Artikel 2 (1)

„Einzelsanierungsplan“

a)

einen Sanierungsplan, der nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU von einem Institut aufgestellt wird, das keiner Gruppe angehört, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird;

b)

einen Sanierungsplan, der nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU von einem Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens aufgestellt wird;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_BG -

    EULAW_BG