+Artikel 5 (2)
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Artikel 5 (2)
Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans, einschließlich mindestens:
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a)
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der Angabe, ob der Sanierungsplan von einer internen Revision, einem externen Rechnungsprüfer oder einem Risikoausschuss geprüft wurde;
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b)
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einer Bestätigung, dass der Sanierungsplan durch das Leitungsorgan des Instituts oder des EU-Mutterunternehmens, das einen Sanierungsplan vorzulegen hat, bewertet und genehmigt wurde;
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
- EULAW_BG -
EULAW_BG
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