+Artikel 7 2
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Artikel 7 2
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c wird der Verweis auf juristische Personen oder Zweigstellen als Verweis auf juristische Personen oder Zweigstellen verstanden, die
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a)
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einen wesentlichen Beitrag zum Gewinn oder zur Finanzierung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen leisten oder einen erheblichen Anteil ihrer Vermögenswerte, ihrer Verbindlichkeiten oder ihres Eigenkapitals halten;
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b)
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wichtige Geschäftstätigkeiten ausüben;
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c)
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wichtige operative, risikorelevante oder administrative Funktionen zentralisiert wahrnehmen;
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d)
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erhebliche Risiken tragen, die im schlimmsten Fall die Existenzfähigkeit des Instituts oder der Gruppe in Gefahr bringen könnten;
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e)
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nicht ohne großes Risiko für das Institut oder die Gruppe insgesamt veräußert oder liquidiert werden können;
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f)
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in mindestens einem der Mitgliedstaaten, in dem sie ihren Sitz haben oder tätig sind, eine wichtige Rolle für die Finanzstabilität spielen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
- EULAW_BG -
EULAW_BG
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