+Artikel 17 (1)

Artikel 17 (1)

die Klarheit des Plans ist aufgrund folgender Elemente gegeben:

a)

der Plan ist ohne ergänzende Erläuterungen verständlich und in klarer und verständlicher Sprache abgefasst;

b)

die Definitionen und Beschreibungen sind im gesamten Plan klar und kohärent;

c)

die im Plan enthaltenen Annahmen und Bewertungen werden erläutert;

d)

Verweise auf nicht im Plan enthaltene Dokumente und Anhänge ergänzen den Plan und leisten einen substanziellen Beitrag zur Ermittlung von Optionen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der finanziellen Solidität und Existenzfähigkeit der erfassten Unternehmen;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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