+Artikel 17 (3)

Artikel 17 (3)

die Vollständigkeit des Sanierungsplans gilt als gegeben, wenn unter besonderer Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit der vom Plan erfassten Unternehmen, ihrer Größe und der Verflechtungen mit anderen Instituten und Gruppen sowie dem Finanzsystem insgesamt:

a)

die gemäß den Artikeln 5 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU in Sanierungspläne aufzunehmenden Informationen ausreichend detailliert sind;

b)

der Plan eine ausreichende Bandbreite von Sanierungsoptionen und -indikatoren enthält, von der EBA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU herausgegebenen Leitlinien zur Festlegung der in Sanierungspläne aufzunehmenden Indikatoren Rechnung trägt und gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 alle erforderlichen Anstrengungen vorsieht, um diesen Leitlinien nachzukommen;

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_BG -

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