+Artikel 18 1

Artikel 18 1

(1)   Die zuständige Behörde prüft die Erfüllung des Kriteriums von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU durch den Sanierungsplan anhand folgender Elemente:

a)

Grad der Integration und Vereinbarkeit des Plans mit der allgemeinen Unternehmensführung und den internen Verfahren der vom Plan erfassten Unternehmen und mit ihrem Risikomanagement;

b)

Aufnahme einer ausreichenden Anzahl plausibler und gangbarer Sanierungsoptionen, die es nach vernünftigem Ermessen wahrscheinlich machen, dass das Institut oder die Gruppe in der Lage sind, verschiedene Szenarien für finanzielle Stresssituationen rasch und wirksam zu meistern;

c)

Aufnahme von Sanierungsoptionen mit wirksamen Maßnahmen zur Überwindung von Szenarien für erhebliche makroökonomische und finanzielle Belastungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU;

d)

realistische Fristen für die Durchführung der Optionen und deren Berücksichtigung in den Verfahren zur Gewährleistung der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen;

e)

Grad der Vorbereitung des Instituts oder der Gruppe auf die Überwindung der finanziellen Stresssituation, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen angemessen beschrieben wurden und gegebenenfalls ob diese Maßnahmen umgesetzt wurden oder ein Plan für ihre Umsetzung ausgearbeitet wurde;

f)

Angemessenheit des Spektrums von Szenarien für erhebliche makroökonomische und finanzielle Belastungen, vor deren Hintergrund der Plan geprüft wurde;

g)

Angemessenheit der Verfahren zur Prüfung des Plans im Hinblick auf die in Buchstabe f genannten Szenarien und Umfang, in dem die Sanierungsoptionen und -indikatoren für jedes Szenario im Rahmen dieser Prüfung analysiert werden;

h)

Prüfung, inwieweit die Annahmen und Bewertungen des Plans und jeder Sanierungsoption realistisch und plausibel sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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