+Artikel 19 (4)
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Artikel 19 (4)
Umfang, in dem die Sanierungsoptionen im Widerspruch zu denen von Instituten oder Gruppen stehen können, die beispielsweise aufgrund vergleichbarer Geschäftsmodelle, Strategien oder Tätigkeitsbereiche ähnliche Schwachstellen haben, wenn die Optionen zum gleichen Zeitpunkt umgesetzt würden;
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
- EULAW_BG -
EULAW_BG
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