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+Artikel 21 Art der zu bewertenden Unternehmen |
Artikel 21 Art der zu bewertenden UnternehmenArtikel 21 Art der zu bewertenden Unternehmen Die zuständige Behörde trägt bei der Bewertung der Gesamtglaubwürdigkeit eines Sanierungsplans gemäß den Artikeln 18, 19 und 20 der Art der Geschäftstätigkeit der vom Plan erfassten Unternehmen, ihrer Größe und den Verflechtungen mit anderen Instituten und Gruppen sowie dem Finanzsystem insgesamt Rechnung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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