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+Artikel 25 2 |
Artikel 25 2(2) Bei Gruppen prüfen die zuständigen Abwicklungsbehörden, wie zweckmäßig im jeweiligen Fall ein singulärer bzw. ein multipler Abwicklungsansatz wäre. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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