+Artikel 26 2

Artikel 26 2

(2)   Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen Hindernisse für die kurzfristige Stabilisierung des Instituts oder der Gruppe. Die Abwicklungsbehörden prüfen ferner alle vorhersehbaren Hindernisse für eine gemäß Artikel 52 der Richtlinie 2014/59/EU oder aus anderen Gründen voraussichtlich erforderliche Reorganisation, wenn in der Abwicklungsstrategie für einen Teil oder die Gesamtheit des Instituts oder der Gruppe eine Rückkehr zu langfristiger Existenzfähigkeit vorgesehen ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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