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+Artikel 26 2 |
Artikel 26 2(2) Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen Hindernisse für die kurzfristige Stabilisierung des Instituts oder der Gruppe. Die Abwicklungsbehörden prüfen ferner alle vorhersehbaren Hindernisse für eine gemäß Artikel 52 der Richtlinie 2014/59/EU oder aus anderen Gründen voraussichtlich erforderliche Reorganisation, wenn in der Abwicklungsstrategie für einen Teil oder die Gesamtheit des Instituts oder der Gruppe eine Rückkehr zu langfristiger Existenzfähigkeit vorgesehen ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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