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Artikel 39 2(2) Der unabhängige Bewerter verfügt über personelle und technische Ressourcen, die die bestellende Behörde im Hinblick auf die Durchführung der Bewertung für angemessen betrachtet, oder hat Zugang zu solchen Ressourcen. Die Angemessenheit der Ressourcen wird unter Berücksichtigung der Art, Größe und Komplexität der vorzunehmenden Bewertung geprüft. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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