+Artikel 43 2

Artikel 43 2

(2)   Für die Zwecke von Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU umfassen Verbindlichkeiten, die nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Mitgliedstaat die Vorschriften zur Umsetzung von Titel IV Kapitel IV Abschnitt 5 der Richtlinie 2014/59/EU angenommen hat, ausgegeben oder eingegangen wurden,

a)

nach diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob sie im Rahmen einschlägiger, vor diesem Datum in Kraft getretener Vereinbarungen begründet wurden, einschließlich Rahmenvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien über multiple Verbindlichkeiten;

b)

vor oder nach diesem Datum im Rahmen einschlägiger, vor diesem Datum in Kraft getretener Vereinbarungen begründete Verbindlichkeiten, die Gegenstand einer wesentlichen Änderung sind;

c)

Verbindlichkeiten aus nach diesem Datum ausgegebenen Schuldtiteln;

d)

Verbindlichkeiten aus vor oder nach diesem Datum im Rahmen einschlägiger, vor diesem Datum in Kraft getretener Vereinbarungen ausgegebenen Schuldtiteln, die Gegenstand einer wesentlichen Änderung sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_BG -

    EULAW_BG