+Artikel 43 4

Artikel 43 4

(4)   Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU prüft die Abwicklungsbehörde, ob die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Gründe einer Anerkennung oder Unterstützung der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse in keinem Fall der Anwendung solcher Befugnisse im Wege stehen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_BG -

    EULAW_BG