+Artikel 44 (4)

Artikel 44 (4)

die Kenntnisnahme und Akzeptanz durch die Gegenpartei eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, dass die vertragliche Bestimmung bezüglich der darin enthaltenen Bestimmungen über den Ausschluss sonstiger Abkommen, Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den Gegenparteien im Zusammenhang mit dem Gegenstand der einschlägigen Vereinbarung erschöpfend ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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