+Artikel 52 Kommunikation mit dem Unionsmutterunternehmen
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Artikel 52 Kommunikation mit dem Unionsmutterunternehmen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 52 1

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gewährleistet im Interesse einer wirksamen und effizienten Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums eine regelmäßige Interaktion und Zusammenarbeit mit dem Unionsmutterunternehmen.

Artikel 52 2

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet das Unionsmutterunternehmen über die Einrichtung des Abwicklungskollegiums, übermittelt ihm eine Liste der Mitglieder und Beobachter und teilt ihm jede Änderung der Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums mit.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_BG -

    EULAW_BG