+Artikel 53 1

Artikel 53 1

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erhebt die Kontaktdaten der von jedem Mitglied und Beobachter für die Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben des Abwicklungskollegiums benannten Personen und leitet diese an die Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums weiter.

Die Kontaktdaten sollten Angaben enthalten, die im Notfall, und insbesondere zum Zweck der Entscheidung über die Notwendigkeit, ein Gruppenabwicklungskonzept auszuarbeiten und sich darauf zu einigen, auch eine Kontaktaufnahme außerhalb der üblichen Arbeitszeiten ermöglichen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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