+Artikel 58 Kommunikationspolitik
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Artikel 58 Kommunikationspolitik

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 58 1

(1)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist für die Kommunikation mit dem Unionsmutterunternehmen und der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, falls diese nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist, verantwortlich.

Artikel 58 2

(2)   Die Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 88 Absatz 2 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU sind für die Kommunikation mit den Unternehmen und zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten verantwortlich.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_BG -

    EULAW_BG