+Artikel 79 4

Artikel 79 4

(4)   Übermitteln die Behörden ihre Stellungnahmen nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, so geht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde davon aus, dass diese Behörden zu den Anmerkungen und Vorschlägen für alternative Maßnahmen des Unionsmutterunternehmen nichts anzumerken haben, und leitet den nächsten Verfahrensschritt ein.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_BG -

    EULAW_BG