+Artikel 82 2

Artikel 82 2

(2)   Betreffen einige der gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Maßnahmen bestimmte Unternehmen der Gruppe, nicht aber das Unionsmutterunternehmen, so leiten die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden den Leitungsorganen dieser in ihrem Zuständigkeitsgebiet ansässigen Unternehmen die entsprechenden Teile der gemeinsamen Entscheidung über Maßnahmen zum Abbau der wesentlichen Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit zeitnah, auf jeden Fall aber innerhalb der im Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe g festgesetzten Frist zu.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_BG -

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