|
+Artikel 99 3 |
Artikel 99 3(3) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt den Entwurf der Beurteilung bzw. den Entwurf der Entscheidung gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Austauschs. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|