+Artikel 101 4

Artikel 101 4

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet ihre Endfassung der Beurteilung bzw. Entscheidung den am Verfahren beteiligten Mitgliedern des Abwicklungskollegiums unverzüglich zu.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_BG -

    EULAW_BG