+KAPITEL III KOPPLUNGS- UND BÜNDELUNGSGESCHÄFTE, ANGENOMMENE ZUSTIMMUNG, BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN UND GEWÄHRUNG NICHT ANGEFORDERTER KREDITE
---+Artikel 14 Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte
------+Член 14 1.
------+Член 14 2.
------+Член 14 3.
------+Член 14 4.
------+Член 14 5.
---+Artikel 15 Angenommene Zustimmung zum Abschluss etwaiger Kreditverträge oder zum Erwerb von Nebenleistungen
------+Член 15 1.
------+Член 15 2.
---+Artikel 16 Beratungsdienstleistungen
------+Член 16 1.
------+Член 16 2.
------+Член 16 3.
------+Член 16 4.
------+Член 16 5.
------+Член 16 6.
---+Artikel 17 Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite

KAPITEL III KOPPLUNGS- UND BÜNDELUNGSGESCHÄFTE, ANGENOMMENE ZUSTIMMUNG, BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN UND GEWÄHRUNG NICHT ANGEFORDERTER KREDITE

KAPITEL III KOPPLUNGS- UND BÜNDELUNGSGESCHÄFTE, ANGENOMMENE ZUSTIMMUNG, BERATUNGSDIENSTLEISTUNGEN UND GEWÄHRUNG NICHT ANGEFORDERTER KREDITE

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 14 Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte
Artikel 15 Angenommene Zustimmung zum Abschluss etwaiger Kreditverträge oder zum Erwerb von Nebenleistungen
Artikel 16 Beratungsdienstleistungen
Artikel 17 Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite

Artikel 17

Verbot der Gewährung nicht angeforderter Kredite

Die Mitgliedstaaten verbieten die Gewährung von Krediten an Verbraucher ohne vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung seitens der Verbraucher.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
  • EULAW_BG -

    EULAW_BG