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+Artikel 1 1 |
Artikel 1 1(1) Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verwenden die Emittenten die Meldebögen in Anhang I gemäß den Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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