+Artikel 1 3
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Artikel 1 3
(3) Für die Zwecke der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Meldungen fügen die Emittenten den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten übermittelten Daten folgende Informationen bei:
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a)
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den Meldestichtag und den Bezugszeitraum,
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c)
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bei juristischen Personen die Rechtsträgerkennung (LEI) des Emittenten und bei natürlichen Personen die offizielle nationale Identifikationsnummer, die im Herkunftsmitgliedstaat gilt,
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d)
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die Art des Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummern 6 oder 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 und den zugehörigen Identifizierungscode, die Referenz oder den Namen des Token, soweit verfügbar, basierend auf dem für den Token veröffentlichten Whitepaper,
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e)
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die Angabe, ob sich der Token
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i)
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nur auf die amtliche Währung des Herkunftsmitgliedstaats bezieht,
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ii)
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nur auf andere Währungen als die amtliche Währung des Herkunftsmitgliedstaats bezieht,
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iii)
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sowohl auf die amtliche Währung des Herkunftsmitgliedstaats als auch auf andere Währungen bezieht (Mischung aus den unter Ziffer i und ii genannten Optionen),
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f)
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die Angabe, ob der Token gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2023/1114 als signifikant eingestuft wurde,
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g)
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gegebenenfalls eine Erklärung, dass der Emittent die in den Anhängen III und IV der vorliegenden Verordnung genannten Informationen von den Anbietern der Kryptowerte-Dienstleistungen nicht erhalten hat.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 28.11.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32024R2902
- EULAW_CS -
EULAW_CS
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