+Artikel 4 Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen
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Artikel 4 Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 4 1
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(1) Die Emittenten übermitteln die in dieser Verordnung genannten Informationen in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die Validierungsformeln in Anhang V ebenso wie Folgendes:
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a)
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Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen,
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b)
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Zahlenwerte werden wie folgt übermittelt:
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i)
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Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die zehntausend Einheiten entspricht, ausgewiesen,
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ii)
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Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen.
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Artikel 4 2
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(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übermitteln den Emittenten die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Informationen in den von den Emittenten festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 28.11.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32024R2902
- EULAW_CS -
EULAW_CS
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