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+Artikel 23 5 |
Artikel 23 5(5) Die Abwicklungsbehörden verlangen vom Institut oder der Gruppe gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU zusätzliche Angaben, die für die Bewertung der bevorzugten Strategie und der Strategievariante erforderlich sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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