+Artikel 23 5

Artikel 23 5

(5)   Die Abwicklungsbehörden verlangen vom Institut oder der Gruppe gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2014/59/EU zusätzliche Angaben, die für die Bewertung der bevorzugten Strategie und der Strategievariante erforderlich sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_CS -

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