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Artikel 39 1(1) Der unabhängige Bewerter verfügt in allen Fragen, die von der bestellenden Behörde für relevant erachtet werden, über die erforderlichen Qualifikationen, Erfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnisse. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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