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+Artikel 43 4 |
Artikel 43 4(4) Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU prüft die Abwicklungsbehörde, ob die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Gründe einer Anerkennung oder Unterstützung der Wahrnehmung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse in keinem Fall der Anwendung solcher Befugnisse im Wege stehen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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