+Artikel 98 Austausch über die Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts
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Artikel 98 Austausch über die Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 98 1

(1)   Nach Eingang der Mitteilung nach Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe a oder h der Richtlinie 2014/59/EU organisiert die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde im Abwicklungskollegium einen Austausch gemäß den Absätzen 2 und 3, an dem sich mindestens die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden beteiligen.

Artikel 98 2

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 leitet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Mitgliedern die folgenden Informationen zu:

a)

erhaltene Mitteilung;

b)

ihre Vorschläge zu den Punkten in Absatz 3;

c)

Frist für den Abschluss des Austausches.

Artikel 98 3

(3)   Der Austausch betrifft die folgenden Fragen:

a)

ob sich die Abwicklung des Tochterunternehmens bzw. des Unionsmutterunternehmens nach Maßgabe der Artikel 91 bzw. 92 der Richtlinie 2014/59/EU auf die Gruppe auswirkt und die Erstellung eines Gruppenabwicklungskonzepts rechtfertigt;

b)

ob der Finanzierungsplan im Einklang mit Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU eine gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen vorsehen soll.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_CS -

    EULAW_CS