+Artikel 99 4

Artikel 99 4

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde leitet ihren Entwurf der Beurteilung bzw. ihren Entwurf der Entscheidung dem Abwicklungskollegium mit folgenden Informationen zu:

a)

für die Zwecke von Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU ihre Stellungnahme zu den voraussichtlichen Folgen der mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen bzw. Insolvenzmaßnahmen auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten, sowie insbesondere zu der Frage, ob die Abwicklungsmaßnahmen oder die anderen Maßnahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen bzw. die Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden;

b)

für die Zwecke von Artikel 92 der Richtlinie 2014/59/EU ihre Stellungnahme zum Nichtvorliegen eines Umstands, der nach Artikel 92 Absatz 1 dieser Richtlinie ein Gruppenabwicklungskonzept erforderlich macht, unter Berücksichtigung der in Artikel 92 Absatz 2 dieser Richtlinie aufgeführten Elemente;

c)

für die Zwecke des Finanzierungsplans gemäß Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU ihre Stellungnahme zur Notwendigkeit einer gegenseitigen Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_CS -

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