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für die Zwecke von Artikel 91 der Richtlinie 2014/59/EU ihre Stellungnahme zu den voraussichtlichen Folgen der mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen bzw. Insolvenzmaßnahmen auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten, sowie insbesondere zu der Frage, ob die Abwicklungsmaßnahmen oder die anderen Maßnahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen bzw. die Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden;
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