+Artikel 100 Konsultation zum Entwurf der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. zum Entwurf einer diesbezüglichen Entscheidung
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Artikel 100 Konsultation zum Entwurf der Beurteilung der Notwendigkeit eines Gruppenabwicklungskonzepts bzw. zum Entwurf einer diesbezüglichen Entscheidung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 100 1
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(1) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums, die den Entwurf der Beurteilung bzw. den Entwurf der Entscheidung erhalten haben, übermitteln gegebenenfalls ihre wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte.
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Artikel 100 2
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(2) Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte sind schriftlich darzulegen und umfassend zu begründen; sie können auf elektronischem Wege übermittelt werden.
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Artikel 100 3
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(3) Wesentliche abweichende Einschätzungen und Standpunkte sind unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Situation unverzüglich und innerhalb der gesetzten Frist zu übermitteln.
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Artikel 100 4
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(4) Übermitteln die Mitglieder ihre wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte nicht innerhalb der gesetzten Frist, so geht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde davon aus, dass sie dem Entwurf zustimmen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
- EULAW_CS -
EULAW_CS
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