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+Artikel 103 2 |
Artikel 103 2(2) Für die Zwecke von Artikel 91 Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde sicher, dass das Gruppenabwicklungskonzept Folgendes enthält:
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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