|
+Artikel 104 1 |
Artikel 104 1(1) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums, die den Entwurf des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß Artikel 103 Absatz 3 erhalten haben, übermitteln gegebenenfalls ihre wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkte. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|