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+Artikel 105 1 |
Artikel 105 1(1) Nach Ablauf der Konsultationsfrist erstellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept nach Maßgabe der Artikel 91 und 92 sowie gegebenenfalls Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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