+Artikel 105 1

Artikel 105 1

(1)   Nach Ablauf der Konsultationsfrist erstellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Entwurf der gemeinsamen Entscheidung über das Gruppenabwicklungskonzept nach Maßgabe der Artikel 91 und 92 sowie gegebenenfalls Artikel 107 der Richtlinie 2014/59/EU.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_CS -

    EULAW_CS