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+Artikel 106 1 |
Artikel 106 1(1) Sofern die Abwicklungsbehörden nach Erhalt der gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 105 Absatz 5 keine Einwände vorbringen wollen, übermitteln sie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde ihre schriftlichen Zustimmungen innerhalb der festgesetzten Frist auf postalischem oder elektronischem Weg. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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