+Artikel 109 Entscheidungsverfahren für mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstandene Abwicklungsbehörden
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Artikel 109 Entscheidungsverfahren für mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstandene Abwicklungsbehörden

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 109 1

(1)   Abwicklungsbehörden, die gemäß Artikel 91 Absatz 9 bzw. Artikel 92 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU keine Einwände gegen das Gruppenabwicklungskonzept erheben, vereinbaren nach den Artikeln 106 und 107 der vorliegenden Verordnung eine gemeinsame Entscheidung untereinander.

Artikel 109 2

(2)   Die gemeinsame Vereinbarung umfasst sämtliche in den Artikeln 106 und 107 genannten Elemente sowie die gemäß Artikel 108 Absatz 2 eingegangenen Ablehnungsmitteilungen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
  • EULAW_CS -

    EULAW_CS