+Artikel 3 3

Artikel 3 3

(3)   Die Abwicklungsbehörde kann die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge aufschieben, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Zahlung eine der nachstehenden Folgen hätte:

a)

ein drohender Verstoß innerhalb der kommenden sechs Monate gegen die in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Mindesteigenmittelanforderungen des Instituts;

b)

ein drohender Verstoß innerhalb der kommenden sechs Monate gegen die in Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte und in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (3) präzisierte minimale Liquiditätsdeckungsanforderung des Instituts;

c)

ein drohender Verstoß innerhalb der kommenden sechs Monate gegen die in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegte besondere Liquiditätsanforderung des Instituts.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 20.05.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R0778
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