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+Artikel 3 4 |
Artikel 3 4(4) Die Abwicklungsbehörde begrenzt den Aufschubzeitraum auf den Zeitraum, der erforderlich ist, um Risiken für die Finanzlage des betreffenden Instituts oder dessen Gruppe zu vermeiden. Die Abwicklungsbehörde überprüft regelmäßig, ob die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen für den Aufschub im Laufe des Aufschubzeitraums nach wie vor bestehen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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