+Artikel 5 2

Artikel 5 2

(2)   Bei den in Absatz 1 genannten Eigenmitteln handelt es sich nicht um:

a)

Bestandteile des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

Basiseigenmittelbestandteile von Unternehmen, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, wenn diese Bestandteile gemäß Artikel 94 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie in „Tier 1“ oder „Tier 2“ eingestuft sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 03.04.2014 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014R0342
  • EULAW_CS -

    EULAW_CS