+Artikel 6 Eigenmitteldefizit auf Ebene des Finanzkonglomerats
---+Artikel 6 1
---+Artikel 6 2
---+Artikel 6 3
|
Artikel 6 Eigenmitteldefizit auf Ebene des Finanzkonglomerats
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 6 1
|
(1) Ist auf Ebene des Finanzkonglomerats ein Eigenmitteldefizit zu verzeichnen, werden zur Deckung dieses Defizits nur Eigenmittelbestandteile verwendet, die nach den Branchenvorschriften sowohl des Banken- als auch des Versicherungssektors herangezogen werden können.
|
|
Artikel 6 2
|
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Eigenmitteln handelt es sich um:
|
a)
|
hartes Kernkapital im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
|
|
b)
|
Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 1“ eingestuft sind und ihre Einbeziehung nicht durch die nach Artikel 99 dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte eingeschränkt wird;
|
|
c)
|
zusätzliches Kernkapital im Sinne von Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
|
|
d)
|
Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 1“ eingestuft sind und ihre Einbeziehung durch die nach Artikel 99 dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte eingeschränkt wird;
|
|
e)
|
Ergänzungskapital im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und
|
|
f)
|
Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 2“ eingestuft sind.
|
|
|
Artikel 6 3
|
(3) Die zur Deckung des Defizits eingesetzten Eigenmittelbestandteile stehen mit Artikel 4 Absatz 1 in Einklang.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- Builddate: 03.04.2014 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014R0342
- EULAW_CS -
EULAW_CS
|