+Artikel 8 Konsolidierung

Artikel 8 Konsolidierung

Artikel 8

Konsolidierung

Bei Finanzkonglomeraten mit Schwerpunkt Versicherungsgeschäft ist die in den Artikeln 230, 231 und 232 der Richtlinie 2009/138/EG für die Berechnung der Gruppensolvabilität von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen festgelegte Methode 1 als gleichwertig mit der in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG für die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen für die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats festgelegten Methode 1 zu betrachten, wenn sich der Umfang der Gruppenaufsicht im Rahmen von Titel III der Richtlinie 2009/138/EG nicht wesentlich vom Umfang der zusätzlichen Beaufsichtigung im Rahmen von Kapitel II der Richtlinie 2002/87/EG unterscheidet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 03.04.2014 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014R0342
  • EULAW_CS -

    EULAW_CS