+Artikel 9 1

Artikel 9 1

(1)   Sind die Vorschriften für den Versicherungssektor anzuwenden, so gilt als Solvabilitätsanforderung für die Zwecke der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderungen die in den Artikeln 100 und 218 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Solvenzkapitalanforderung einschließlich aller gemäß Artikel 37 dieser Richtlinie verhängten etwaigen Kapitalaufschläge, die sich aus Artikel 216 Absatz 4, Artikel 231 Absatz 7, Artikel 232, Artikel 233 Absatz 6 und Artikel 238 Absätze 2 und 3 dieser Richtlinie ergeben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 03.04.2014 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014R0342
  • EULAW_CS -

    EULAW_CS